Verbrauchsteuergefährdung

Verbrauchsteuergefährdung
Steuerordnungswidrigkeit nach § 381 AO. V. begeht, wer vorsätzlich oder leichtfertig Vorschriften der Verbrauchsteuergesetze oder der dazu erlassenen Rechtsverordnungen zuwiderhandelt, soweit die Verbrauchsteuergesetze oder die dazu erlassenen Rechtsverordnungen für einen bestimmten Tatbestand auf § 381 AO verweisen, und zwar: (1) Die zur Vorbereitung, Sicherung oder Nachprüfung der Besteuerung auferlegten Erklärungs- oder Anzeigepflichten; (2) Verpackung oder Kennzeichnung verbrauchsteuerpflichtiger Erzeugnisse oder Waren, die solche Erzeugnisse enthalten, oder Verkehrs- oder Verwendungsbeschränkungen für solche Erzeugnisse oder Waren unterliegen; (3) den Verbrauch unversteuerter Waren in den Freihäfen.
- Strafe: Geldbuße wegen Ordnungswidrigkeit bis zu 5.000 Euro; ggf. liegt leichtfertige  Steuerverkürzung vor.

Lexikon der Economics. 2013.

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  • Steuerordnungswidrigkeit — Zollordnungswidrigkeit. 1. Begriff/Arten: Zuwiderhandlung, die nach den Steuergesetzen mit Geldbuße geahndet werden kann (§ 377 AO). Dazu zählen v.a. leichtfertige ⇡ Steuerverkürzung, ⇡ Steuergefährdung, ⇡ Gefährdung der Abzugsteuern, ⇡… …   Lexikon der Economics

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