- Verbrauchsteuergefährdung
- ⇡ Steuerordnungswidrigkeit nach § 381 AO. V. begeht, wer vorsätzlich oder leichtfertig Vorschriften der Verbrauchsteuergesetze oder der dazu erlassenen Rechtsverordnungen zuwiderhandelt, soweit die Verbrauchsteuergesetze oder die dazu erlassenen Rechtsverordnungen für einen bestimmten Tatbestand auf § 381 AO verweisen, und zwar: (1) Die zur Vorbereitung, Sicherung oder Nachprüfung der Besteuerung auferlegten Erklärungs- oder Anzeigepflichten; (2) Verpackung oder Kennzeichnung verbrauchsteuerpflichtiger Erzeugnisse oder Waren, die solche Erzeugnisse enthalten, oder Verkehrs- oder Verwendungsbeschränkungen für solche Erzeugnisse oder Waren unterliegen; (3) den Verbrauch unversteuerter Waren in den Freihäfen.- Strafe: Geldbuße wegen Ordnungswidrigkeit bis zu 5.000 Euro; ggf. liegt leichtfertige ⇡ Steuerverkürzung vor.
Lexikon der Economics. 2013.